Auftrag

Das Geschäftsreglement des Stadtrats von Bern (Stadtratsreglement; GRSR; SSSB 1515) ist wie folgt anzupassen:
Artikel 64 Dringliche Behandlung
bis 3 (unverändert)
4 Werden dringlich erklärte Motionen oder Postulate erheblich erklärt, hat ihr der Gemeinderat
innert sechs Monaten Folge zu geben, oder es ist dem Stadtrat ein begründeter Antrag auf Er-
strecken der Frist, oder auf Abschreibung zu stellen.

Begründung

Dringlich erklärte Geschäfte müssen gemäss Art. 64 spätestens am vierten auf die Dringlicherklärung folgenden Sitzungstag traktandiert werden. Die Behandlung dringlicher Vorstösse ist nach deren einmaliger Verschiebung an der darauffolgenden Stadtratssitzung zwingend. Für die Erfüllung hat der Gemeinderat aber trotz Dringlicherklärung 2 Jahre Zeit. Dieser Widerspruch ist zu lösen, ansonsten macht die Dringlichkeit keinen Sinn.

Bern, 26. Juni 2025