Interfraktionelle Motion Fraktionen GB/JA!, SP/Juso, GFL (Lea Bill, GB; Mahir Sancar, JA!; Dominik Nellen, SP; Michael Burkard, GFL)

Heute ist es so, dass kommerzielles und ideelles Flyern gleichgestellt sind – beide sind in der Innenstadt mit bis zu drei Personen und ohne Infrastruktur bewilligungsfrei. Im städtischen Teil des Bahnhofs darf nur eine Einzelperson bewilligungsfrei flyern. Und im übrigen Stadtgebiet ist das Verteilen von Flyern auf Märkten, Veranstaltungen oder neben bewilligten Informations-, Promotions- und/oder Verkaufsständen grundsätzlich nicht erlaubt.[1]

Das Verteilen von Flyern im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen ist wichtig für die Förderung der (direkt)demokratischen Beteiligung. Besonders für Gruppierungen mit geringen finanziellen Mitteln sind solche Aktivitäten zentral, um ihre Anliegen zu bewerben bzw. sich den Wähler*innen präsentieren zu können.

Die Motionär*innen vertreten die Ansicht, dass für politisches Engagement in der Stadt Bern möglichst keine Hürden bestehen sollten. Angesichts des selbsterklärten Ziels des Gemeinderats, dass Bern eine „Stadt der Beteiligung“ sein soll, sind die beschriebenen Einschränkungen für das Bekanntmachen politischer Anliegen und von anstehenden Wahlen befremdlich. Es kann nicht sein, dass schon für kleine Mobilisierungs- oder Sammelaktionen eine Bewilligung eingeholt werden muss – politisches Engagement ist nicht zuletzt ein Dienst an der Gesellschaft und an der Demokratie!

Die Gleichstellung von kommerziellem und ideellem Flyern ist deshalb stossend und muss geändert werden. Das Reglement über die politischen Rechte (RPR, SSSB 141.1) ist im 6. Kapitel um einen neuen 1. Abschnitt «Allgemeines» und einen neuen Art. 71 zu ergänzen mit folgendem Inhalt:

  1. Das Verteilen von Flyern im Zusammenhang mit Wahlen, fakultativen Volksabstimmungen, Volksvorschlägen, Initiativen und Petitionen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene (ideell) mit mobiler Infrastruktur auf dem gesamten Stadtgebiet im öffentlichen Raum unabhängig von der Anzahl Personen erlaubt und bewilligungsfrei.
  2. Andere Veranstaltungen (Märkte, Veranstaltungen, bewilligten Informations-, Promotions- und/oder Verkaufsstände), die den gleichen öffentlichen Raum beanspruchen, berühren die Zulässigkeit und Bewilligungsfreiheit des ideellen Flyerns gemäss Absatz 1 nicht.
  3. Einschränkungen des ideellen Flyerns sind nur in gut begründeten Fällen und ausnahmsweise zulässig und sind auf das nötige Minimum zu beschränken.
  4. Nicht ideelles Flyern (für kommerzielle Zwecke) ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Bern, 16. Mai 2024

[1] https://www.bern.ch/themen/freizeit-und-sport/veranstaltungen/bewilligungen-fur-veranstaltungen/verkaufs-informations-und-promotionsstaende-unterschriften-sammeln