Dringliche interfraktionelle Interpellation Fraktionen GB/JA! und SP (Stéphanie Penher, GB; David Stampfli, SP; Manuel C. Widmer, GFL)

Die Stadt Bern darf das Landwirtschaftsland, auf dem sie alternativen Gruppen Raum zum Leben hätte geben wollen, nicht einzonen. Die bernische Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) teilte am 3. Mai 2016 mit, sie habe eine Beschwerde gegen den Zonenplan Riedbach, wo die Zone für Wohnexperimente hätte entstehen sollen, gutgeheissen. Sie veröffentlichte auch den Entscheid. (Link) Ihm zufolge verbietet der Kanton Bern der Stadt Bern die Umzonung des fraglichen Geländes mit Verweis auf das neue eidgenössische Raumplanungsgesetz. Seit dessen Inkrafttreten im Mai 2014 gilt in einer Übergangsphase, dass Einzonungen von Landwirtschaftsland nur möglich sind, wenn anderswo Landwirtschaftsland ausgezont wird. Das neue eidgenössische Raumplanungsgesetz ist im Mai 2014 in einer Übergangsphase in Kraft getreten. Diese Phase wurde am 4. Mai 2016 mit der Annahme des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat beendet. Am 22. September 2013 wurde die Zonenplan Riedbach von 54,2 Prozent der stadtberner Stimmbevölkerung angenommen.

Im Fall von Riedbach verzichtete die Stadt Bern, nach einer Kompensationsfläche zu suchen. Dies, weil sie davon ausging, die Zone für Wohnexperimente sei keine Wohn- und damit keine Bauzone. Es handle sich deshalb auch nicht um eine Einzonung. Das sieht die bernische JGK anders: In den vom Stadtberner Stimmbevölkerung im September 2013 an der Urne genehmigten Vorschriften für den Zonenplan Riedbach stehe klipp und klar, die Zone für Wohnexperimente diene dem Wohnen. Deshalb handle es sich um eine Bauzone.

Das der JGK untergeordnete kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung hatte die Genehmigung der Planung Riedbach 2012 gestützt auf eine Interessenabwägung in Bezug auf die Beanspruchung der Fruchtfolgeflächen mit der Auflage der Rekultivierung den Zonenplan Riedbach in Aussicht gestellt. Das AGR hielt damals auch fest, dass es sich bei der Zone um eine spezielle Wohnzone handle und eine bestimmte Standortgebundenheit ausserhalb der Siedlungsgebiete grundsätzlich attestiert werden könne. Zusammen mit der Zivilschutzanlage bilde die neue Zone einen Siedlungsansatz, welcher sich in der bestehende Siedlungsmuster der Umgebung integriere.

Die InterpellantInnen bitten den Gemeinderat folgende Fragen zu beantworten:

1.     Stellt der Entscheid der JGK die Zone für Wohnexperimente im Riedbach grundsätzlich in Frage?

2.     Wie hat sich das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bei der Vorprüfung 2012 geäussert?

3.     Nach welchem geltenden Recht ist die Beschwerde gegen die Zone für Wohnexperimente durch den Kanton beurteilt worden?

4.     Hält der Gemeinderat am Ziel fest, eine Zone für alternatives Wohnen im Riedbach zu schaffen und wie will er dieses Ziel erreichen?

5.     Wie kann dem stärkeren Schutz von Fruchtfolgeflächen Rechnung getragen werden?

 

Begründung der Dringlichkeit: Der Gemeinderat kann bis Anfang Juni Beschwerde gegen den Entscheid der JGK erheben.