Medienmitteilung: Beschwerde gegen das Kundgebungsverbot im Kanton Bern eingereicht
Neun Organisationen, darunter das Grüne Bündnis reichen dem Bundesgericht ihre Beschwerde gegen das faktische Kundgebungsverbot im Kanton Bern ein.
Der Regierungsrat hat am 18.12.2020 die Covid-19 V (Verordnung) erlassen, die in Art. 6a die Anzahl Teilnehmenden von Kundgebungen auf 15 Personen begrenzt. Inzwischen wurde die ursprünglich befristete Beschränkung drei Mal verlängert und soll nun bis zum 30.04.2021 gelten. Der Bundesrat hingegen nimmt in seiner Covid-19-Verordnung besondere Lage zivilgesellschaftliche und politische Kundgebungen explizit aus der Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden an Veranstaltungen im Freien auf 15 Personen aus und lässt eine Maskentragpflicht für die Teilnehmenden von Kundgebungen genügen. Da der Bundesrat den Gegenstand Kundgebungen ausschliesslich und erschöpfend regelt, ist die kantonale Beschränkung der Anzahl von Teilnehmenden nichtig, was bedeutet, dass sie nicht zur Anwendung kommen kann.
Der Regierungsrat kann sich für seine schärferen Massnahmen auch nicht auf die besonderen Kompetenzen der Kantone (Art. 8 Abs 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) stützen, er müsste dafür das Vorliegen einer schwierigen epidemiologischen Lage im Kanton Bern darlegen. Er hielt sich aber beim Erlass sowie bei den Verlängerungen der Beschränkungen allgemein und machte bloss ein mögliches Risiko einer Gefährdung durch die Kundgebungen und Vollzugsgründe geltend.
Weiter verstösst die kantonale Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden von Kundgebungen, die ein faktisches Kundgebungsverbot ist, gegen die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gemäss Art. 16 und 22 der Bundesverfassung und gegen die Kundgebungsfreiheit nach Art. 19 der Kantonsverfassung. Für eine solche Beschränkung, bräuchte es eine Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn, eine Regelung auf Verordnungsstufe ist nicht ausreichend. Zudem ist die Beschränkung nicht im öffentlichen Interesse, da der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Kundgebungen mit Maskentragpflicht nicht beeinträchtigt wird. Die Beschränkung ist auch nicht verhältnismässig, da Kundgebungen in einem demokratischen Staat eine wichtige und grundlegende Funktion erfüllen:
«Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (ist) für eine demokratische Gesellschaft zentral und Kundgebungen (sind) oftmals die einzige Möglichkeit, gerade für marginalisierte Gruppen, ein bisher vernachlässigtes Anliegen in die Öffentlichkeit zu tragen. Bisher gibt es keinen Vorgang, der diese Funktion ersetzen konnte, auch nicht meinungsbildende Beiträge in den sozialen Medien. Sie entfalten nicht die gleichen Wirkungen, da die Anliegen von denjenigen, die die Beiträge nicht lesen möchten, ignoriert werden können. Diese Beiträge haben keine Apellwirkung. Auch in einer gesellschaftlichen Lage wie der jetzigen sind Kundgebungen, wie beispielsweise der Klimastreik am 19. März 2021, wichtig und legen den Grundstein für einen pluralistischen Diskurs, der wiederum Grundlage der demokratischen Meinungsbildung ist. Die verschiedenen Meinungen müssen gehört und aufgenommen werden, dies führt zu besseren Entscheidungen. Kundgebungen müssen zudem zeitnah zu Ereignissen erfolgen können, sie können nicht verschoben werden. Als Einschränkung ist nur die Einhaltung der Maskentragpflicht zulässig.