Revision der Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN)
Öffentliche Mitwirkung zur Revision der Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN) – Eingabe des Grünen Bündnis Bern (GB) und der Jungen Alternative (JA!)
Angabe zur generellen Beurteilung und Zustimmung der neuen ZöN-Artikel in der Bauordnung (BO) und der Gemeindeordnung (GO)
Mehrheitlich Zustimmung
Positive Aspekte: Die Systematik scheint uns sinnvoll. Wir begrüssen, wird neu eine Zweckbestimmung und Grundzüge der Überbauung festgelegt.
Kritische Aspekte: Die Kompetenzverschiebung von den Stimmberechtigten zum Stadtrat sehen wir kritisch. Beim Anteil Naturnaher Lebensraum, maximale Versiegelung und maximaler Abflussbeiwert fordern wir ambitioniertere Vorgaben. Eine Kommerzialisierung von ZaI ist zu verhindern. Hindernisfreiheit ist vorbildhaft umzusetzen.
Art. 24 Abs. 3 «Zweckfremde Nutzung»: Wir würden eine genaue Definition von zweckfremd begrüssen.
Art. 24 Abs. 6 «Versiegelung»: Wir fordern einen maximalen Grenzwert von Versiegelung. Wir fordern einen tieferen Abflussbeiwert als 0.6, der für klimawandelbedingte stärkere und häufigere Starkniederschläge reicht.
Art. 24. Abs. 7 «Naturnahe Lebensräume» ist wie folgt zu ergänzen: «Es ist ein möglichst grosser Anteil, mindestens 20% naturnaher und ökologisch wertvolle Lebensräume und klimawirksame Flächen zu realisieren. Bei allen öffentlichen Nutzungen ist das vorhandene Potenzial für ökologische Aufwertungen systematisch zu prüfen und möglichst umfassend zu nutzen.»
Begründung: Damit die Ziele des Biodiversitätskonzepts 2025–2035 erreicht werden und die vorgesehenen 20% der Fläche der Stadt Bern der Biodiversität zur Verfügung gestellt werden können, muss auf allen verfügbaren Arealen das Potential voll ausgeschöpft werden. Eine systematische Überprüfung des Potentials für biodiverse Fläche in allen ZöN ist empfehlenswert.
Art. 24 Abs. 9 lit. b «Waldabstand» ist wie folgt anzupassen: «Standortgebundene Sickergruben und standortgebundene Fluchttunnel inklusive Ausgang und ähnliche Bauten oder Anlage dürfen zwischen Wald und Wald-Baulinie bzw. in Unterschreitung des ordentlichen Waldabstands errichtet werden, sofern ein Mindestabstand von 5,00 m zur Waldgrenze eingehalten wird.»
Begründung: Ökologisch aufgewertete Waldränder sind wertvolle Flächen für die Biodiversität und im Sinne der Vernetzung von Lebensräumen sind diese Übergänge zwischen verschiedenen Lebensräumen wichtig. Der ordentliche Waldabstand soll daher nur bei Nutzungsformen mit hoher Relevanz für die öffentliche Nutzung oder für standortgebundene Anlagen unterschritten werden dürfen.
Art. 24a Abs. 1 «ZaI»: Die Festlegung von ZaI, um beschränkte Gastronutzungen (bspw. Eggelsee) zu ermöglichen, scheint uns sinnvoll. Eine Kommerzialisierung von ZaI ist jedoch zu verhindern. Die Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN und ZaI) müssen allen Menschen zur Verfügung stehen. Insbesondere für marginalisierte Menschen müssen ZöN und ZaI weiterhin zugänglich bleiben. Beispielsweise dürfen Menschen mit Lebensmittelpunkt Gasse nicht mit Gastronutzungen aus dem öffentlichen Raum verdrängt werden.
Art. 87: Grundsätzlich scheint es sinnvoll, die Änderung der Festlegung in Stadtratskompetenz anzusiedeln. Dies verhindert unnötige Volksabstimmungen und verschlankt die Verfahren. Trotzdem sollte die Bevölkerung bei etwas umstritteneren Vorlagen ein Mitbestimmungsrecht haben. Die Hürden des Fakultativen Referendums sind hier zu hoch angesetzt und sollten gelockert werden. Es ist zu prüfen wie die Mitbestimmung der Quartierbevölkerung bei einer Änderung der bestehenden Festlegung gestärkt werden kann.
Dabei sind insbesondere folgende Vorschläge zu prüfen:
- obligatorische Anhörung der Quartierkommissionen mit Antragsrecht für den Stadtrat
- Reduktion der nötigen Unterschriften für das Fakultative Referendum.
- Massgebliche Änderungen sollen auch weiterhin eine Volksabstimmung bedingen. Die Formulierung «massgeblich» ist sachgerecht zu definieren.
- Bei 1/3 Nein-Stimmen im Stadtrat zu Änderungen in den Anhängen 2 und 2a, sollen diese weiterhin dem obligatorischen Referendum unterstehen.