Gesetzesänderung

Heute werden die gesetzlich möglichen Ladenöffnungszeiten selbst in der Stadt Bern nicht ausgeschöpft. Aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung, welche für die Beschäftigung am Sonntag massgeblich ist (Arbeitsgesetz und Verordnung ArgV 2), ist die Beschäftigung von Personal am Sonntag für die vorgesehenen Sonntagsöffnungen ausgeschlossen. Wie im Vortrag ausgeführt erfüllt die Altstadt von Bern die Bestimmungen von Art. 25 „Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten“ in keiner Art und Weise. Daher wäre mit der Gesetzesrevision einzig die Öffnung von Läden am Sonntag durch die Besitzer/innen oder allenfalls Familienmitglieder möglich. Personal darf am Sonntag auf keinen Fall beschäftigt werden.

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