Ist die Rechtsstaatlichkeit bei der Verweigerung von Demonstrationsbewilligungen gewährleistet?
Interpellation Fraktion GB/JA! (Leena Schmitter, GB)
Am Freitag, 22. April 2016, wurde bekannt, dass der Gemeinderat ein Bewilligungsgesuch für eine Demonstration des IZRS abgelehnt hat. In der vom IZRS veröffentlichten Verfügung argumentiert das Polizeiinspektorat mit Sicherheitsbedenken. Der Sicherheitsdirektor Reto Nause machte dann in den entsprechenden medialen Kommentaren allerdings inhaltliche Gründe für das Verbot der Demonstration geltend: Der IZRS vertrete ein „zu radikales Gedankengut“. Dieser Widerspruch erhärtet den Verdacht, dass die inhaltliche Begründung auf wackligen rechtlichen Füssen steht und deshalb Sicherheitsbedenken vorgeschoben wurden.
Angesprochen auf den von den Gesuchstellenden geltend gemachten Zweck der Demonstration („Für den Frieden und gegen den IS-Terror“) meinte Gemeinderat Reto Nause, man könne „jedem Anlass eine beliebige Etikette anhängen.“ Diese Aussagen sind aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich: Ein Verbot einer Demonstration aus inhaltlichen Gründen muss auf soliden rechtlichen Beinen stehen und ist dann zulässig, wenn ein Aufruf zu einer Demonstration selber rechtsstaatliche Prinzipien verletzt, wenn also beispielsweise gegen das Antirassismusgesetz oder den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit verstossen wird.
Die Interpellantinnen begrüssen persönlich ebenso wenig eine islamisch-fundamentalistische Demonstration in Bern, wie eine christlich-fundamentalistische Demonstration wie den Marsch fürs Läbe. Der Gemeinderat und das Polizeiinspektorat dürfen aber nicht aufgrund von persönlichen Ansichten oder gesellschaftlichen Stimmungen Bewilligungen verweigern und die Grundrechte einschränken. Es ist im vorliegenden Fall z.B. nicht klar ersichtlich, weshalb der Gemeinderat die Demonstration des IZRS als zu radikal einstuft, Kundgebungen wie den Marsch fürs Läbe aber (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) bewilligt.
Den Interpellantinnen scheint es aufgrund der geschilderten Aussagen des Sicherheitsdirektors nicht klar, auf welche rechtliche Grundlage sich der Gemeinderat bei seinen Entscheidungen über die Bewilligungserteilung oder Verweigerung für Demonstrationen aus inhaltlichen Gründen stützt.
Wir bitten den Gemeinderat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Grundlagen (z.B. ein Konzept, Beizug von Expert_innen) existieren für die Entscheidungen des Gemeinderates eine Demonstration aus politischen und inhaltlichen Gründen nicht zu bewilligen?
2. Falls keine solche Grundlagen existieren: Ist der Gemeinderat bereit, in einem Konzept transparent darzulegen, wann eine Demonstration bewilligt wird und wann nicht? Wenn Nein, wieso nicht?
3. Weshalb argumentiert das Polizeiinspektorat im vorliegenden Fall mit Sicherheitsbedenken für die Verweigerung der Bewilligung, der Sicherheitsdirektor dann allerdings mit inhaltlichen Gründen?