Interfraktionelle Interpellation SP (Lena Sorg, SP), GFL/EVP (Daniel Klauser, GFL; Matthias Stürmer EVP), GB/JA! (Christine Michel, GB)

Laut dem Gemeinderatsbeschluss zum Kredit von 10 Mio. Franken für die Förderung des Wohnungsbaus, des Wohneigentums und der Altbauerneuerung in der Stadt Bern (2013.GR.000329) hebt der Gemeinderat unter Vorbehalt der Genehmigung der entsprechenden Kreditabrechnung die Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung) auf. Dies liegt in alleiniger Kompetenz des Gemeinderats. Allerdings stellen sich – unabhängig vom Ausgang der Abstimmung im Stadtrat über die Genehmigung der Kreditabrechnung – Fragen betreffend die angeblich nicht mehr vorhandene Daseinsberechtigung der Fondsverordnung.

Die Fondsverordnung ist im Zusammenhang mit dem im Jahr 1990 bewilligten Kredit erlassen worden. Jedoch ist fraglich, ob es in Würdigung des heutigen sehr begrenzten Angebots von preisgünstigem Wohnraum in der Gemeinde Bern Sinn macht, ein Instrument, das sich zur Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus eignet, ersatzlos aufzuheben. Zu beachten ist insbesondere Art. 12 der Fondsverordnung, welcher Förderungsmassnahmen zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus nach Art. 20 des Fondsreglements explizit aufnimmt.

Weiter ist die Fondsverordnung als Ergänzung zu den sogenannten Zusatzverbilligungen gemäss dem Wohnbauförderungsgesetz WEG (Vorgängergesetz des WFG) erlassen worden. Das WEG hatte bzw. hat eine ungleich stärkere Verbilligungswirkung als das heutige WFG. Umso mehr drängt es sich auf, zu prüfen, ob die Möglichkeiten der Fondsverordnung nicht erst recht bei gemeinnützigen Wohnbau in der Stadt Bern, der gemäss WFG gefördert wird, sinnvoll eingesetzt werden können.

Deshalb bitten wir den Gemeinderat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welche Auswirkungen hätte eine allfällige Aufhebung der Fondsverordnung auf die soziale und gemeinnützige Wohnbauförderung der Stadt Bern?

2. Wo und wie werden die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Wohnbauförderung, in Ergänzung zum bestehenden Segment „preisgünstiger Wohnraum“ im Portfolio des Fonds für die Boden- und Wohnbaupolitik, künftig geregelt?

3. Ist der Gemeinderat bereit, die Fondsverordnung an die geltenden Möglichkeiten zur gemeinnützigen Wohnbauförderung (z.B. gemäss WFG) anzupassen, statt sie aufzuheben?

Bern, 27.3.2014