Dringliche Interfraktionelle Fraktion GB/JA! /GFL (Regula Bühlmann GB, Cristina Anliker Mansour GB)

In seiner Antwort vom 23. Juni auf die kleine Anfrage „Welche Bundesgerichtsentscheide verbieten Umzug“ führt der Gemeinderat als Begründung für das Verbot eines Umzugs während der Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs den Bundesgerichtsentscheid 140 II 65 an. Dieser besagt: „Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein“. Das BG bezieht sich dabei auf die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Diese Voraussetzung ist u.E. mitnichten vergleichbar mit einer Wohnsitzpflicht.

Doch auch die Wohnsitzvoraussetzung ist zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung nach wie vor erfüllt, auch wenn die einbürgerungswillige Person im Anschluss an die Gesuchseinreichung Wohnsitz wechselt. Denn die Voraussetzung ist klar „ein ununterbrochener Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde unmittelbar vor Einreichung des Gesuches“ (Wegleitung Kantonale Einbürgerungsverfahren, S. 14, Hervorhebung Motionärinnen). Die Voraussetzung gilt explizit nicht mehr für den Zeitpunkt nach Gesuchseinreichung. Für Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren muss dieser zweijährige Wohnsitz nicht einmal unmittelbar vor Gesuchseinreichung gegeben sein. Es ist also nicht – wie in der Antwort auf die KA behauptet – eine Ausnahme zur Wohnsitzpflicht nach der Gesuchseinreichung.

Ebenfalls in der Antwort auf die kleine Anfrage führt der Gemeinderat Sparargumente auf. Sparen bei der Erteilung politischer Rechte zur Teilhabe und Mitsprache, ist eindeutig Sparen am falschen Ort.

Wir fordern deshalb den Gemeinderat auf, unmittelbar dafür zu sorgen, dass die Wohnsitzpflicht bei Einbürgerungen korrekt im Rahmen der kantonalen Vorgaben angewendet wird, und Einbürgerungswilligen nach Gesuchseinreichung den Umzug zu erlauben.

Begründung der Dringlichkeit: Ein solches Vorgehen entgegen der kantonalen Regelungen geht auf Kosten zahlreicher Einbürgerungswilligen, deren Gesuche zurzeit hängig sind (512 per Ende 2015). Das Warten auf die revidierte nationale Einbürgerungsverordnung ist ihnen nicht zumutbar, der rechtmässige Zustand muss schnellstmöglich hergestellt werden.

Bern, 30. Juni 2016