Fragen: 

Gemäss StromVV Art. 7 Abs. 3 lit. f i.V.m. lit. fbis sind Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen verpflichtet die Tarifkomponente «Messung» als separate Zeile auf den Rechnungenaufzuführen. In diesem Zusammenhang wird der Gemeinderat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Wie wird diese neue Tarifkomponente «Messung» berechnet, die sich bei der EWB auf eine Fixpauschale von 94 CHF pro Jahr beläuft?
  2. Wie hoch ist der Preisaufschlag für den Strombezug für die folgenden vier als repräsentativ anzusehenden Beispielhaushalte: Bezug von 1200kWh, 2200kWh, 3200kWh, 4200kWh pro Jahr?
  3. Diese Kosten für die Tarifkomponente «Messung» sind nicht neu. Sie wurden bis anhin in der Tarifkomponente «Netznutzung» eingerechnet. Warum wurde die Tarifkomponente «Netznutzung» nicht entsprechend gesenkt?
  4. Die Fixpauschale von 94 CHF pro Jahr ist nicht verbrauchsabhängig und trifft daher sparsame Haushalte, die wenig Strom beziehen, mehr. Wie wurde diesem Umstand bei der Berechnung der Fixpauschale von 94 CHF pro Jahr Rechnung getragen?
  5. Vergleichbare Elektrizitätswerke wie die EWZ in Zürich (83 CHF) oder die IWB in Basel (54 CHF) verrechnen tiefere Kosten. Wie erklärt sich die EWZ diese – im Falle von Basel doch markanten – Unterschiede?
  6. War sich der Gemeinderat bei der Genehmigung dieser Stromtarife im Sommer 2025 des starken Preisaufschlags bewusst? Und wenn ja, warum hat er nichts dagegen unternommen? 

Begründung: 

Der Stromtarif setzt sich aus dem Energiepreis, den Netznutzungskosten (Transport, Verteilung, Management und Messtarife) sowie den Abgaben zusammen. Diese Bestandteile sind gesetzlich streng reguliert, um zu verhindern, dass Stromversorger Gewinne zulasten der Kund:innen erzielen. Gestützt auf StromVV Art. 7 Abs. 3 lit. f i.V.m lit. fbis wird die Tarifkomponente «Messung» neu separat auf der Stromrechnung ausgewiesen. Die Elcom hält dazu in einer Medienmitteilung vom 09. September 2025 fest: «Der Messtarif wird neu separat ausgewiesen. Er war bislang im Netznutzungstarif integriert, weshalb damit grundsätzlich keine neue Belastung für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher verbunden ist.»1 Ab 2026 bietet die Stromrechnung aufgrund dieser gesetzlichen Anpassung insgesamt mehr Transparenz. Die durch die Nutzung des Stromzählers anfallenden Kosten werden künftig getrennt von den übrigen Netzkosten ausgewiesen, was gerade im Kontext von vZEV und LEG relevant ist. Diese Differenzierung soll es den Kund*innen ermöglichen, die Zusammensetzung ihrer Stromrechnung besser nachzuvollziehen. Trotz dieser Zielsetzung ergeben sich in der konkreten Umsetzung seitens ewb erhebliche Fragen. Insbesondere ist unklar, wie die Fixpauschale von 94 CHF pro Jahr berechnet wurde und weshalb der Netznutzungstarif nicht entsprechend gesenkt wurde, obwohl keine neue Kostenart eingeführt wurde. Hier entsteht der Verdacht, dass sich ewb zusätzliche Einnahmen verschaffen will. Da die Messkosten nicht verbrauchsabhängig erhoben werden, stellt sich zudem die Frage der Verursachergerechtigkeit und der Belastung energiesparsamer Haushalte. Zusätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Vergleich mit anderen grossen Elektrizitätswerken, die z.T. deutlich tiefere Messtarife verrechnen. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die Genehmigung der Stromtarife durch den Gemeinderat ist die Beantwortung der obengenannten Fragen notwendig, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Vertrauen in die Tarifgestaltung sicherzustellen.

1 https://www.news.admin.ch/de/newnsb/8nuE_fvwnfqCu8OHNOwKu

 

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