Überparteiliche Motion: Bewilligungspflicht für private Kameraüberwachung im öffentlichen Raum
Bernadette Häfliger, SP/JUSO; Lea Bill, GB/JA; Francesca Chukwunyere, GFL; Raffael Joggi, AL/PdA
Videoüberwachungen von Privaten unterstehen dem eidgenössischen – und nicht dem kantonalen – Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1). Eine Videoüberwachung von Personen im privaten Bereich ist nur zulässig, wenn sie rechtmässig ist (Art. 6 DSG). Dazu ist gemäss Art. 31 DSG entweder eine ausdrückliche und freiwillige Einwilligung der überwachten Person oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse notwendig. Ein Rechtfertigungsgrund kann zudem eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage sein. In jedem Fall muss eine Überwachung auch im privaten Bereich jedoch verhältnismässig bleiben. Um dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nachzukommen, dürfen Videokameras nur so aufgestellt werden, dass lediglich die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen, wobei unbeteiligte Personen auf den Bildern nicht erkennbar sein dürfen.
Private Videoüberwachungen im öffentlichen Raum allerdings sind nur ausnahmsweise in einem sehr beschränkten Rahmen zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter zulässig. Im Weiteren muss für alle Personen klar ersichtlich sein, wer für die angebrachte Kamera verantwortlich zeichnet. Betroffene können jederzeit verlangen, kostenlos Einsicht in die Aufzeichnungen zu erhalten (Art. 25 DSG), und dass unrechtmässig erstellte Aufnahmen gelöscht werden. Weiter müssen Bilder vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck einer allfälligen Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
Die Videoüberwachung durch Private im öffentlichen Raum muss als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert werden und dürften regelmässig unzulässig sein. Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz ist die Verwaltung des öffentlichen Grundes wie auch die Bewilligungspflicht zu seiner Nutzung ausschliesslich Sache der Gemeinden (Art. 10a PolG). Somit obliegt es der Stadt Bern, eine Bewilligungspflicht für private Kameraüberwachung im öffentlichen Raum einzuführen. Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dagegenspricht. Alternativ wäre auch ein baurechtliches Vorgehen denkbar, wobei die Baupolizei einschreiten könnte, sofern Kameras, die den öffentlichen Raum überwachen, eine unzulässige raumwirksame Tätigkeit entwickeln würden.
Im Rahmen der digitalen Transformation geht es darum, die persönliche Freiheit und den Datenschutz neu zu definieren. Mit kommunalen Massnahmen und Regelungen kann dem erhöhten Bedürfnis der Bürger:innen nach Datenschutz Nachdruck verschafft werden. Die Eingriffe in die persönlichen Freiheit müssen so weit als möglich beschränkt werden. Das eidgenössische Datenschutzgesetz setzt einen nicht abschliessenden Rahmen, welcher von den Gemeinden konkretisiert werden soll.
Der Gemeinderat wird höflich aufgefordert, die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, die mindestens folgende Punkte enthalten:
- Eine Bewilligungspflicht, mit der die Rechtmässigkeit privater Videoüberwachungen im öffentlichen Raum sichergestellt wird.
- Die Einführung eines öffentlich zugänglichen Registers sowie die Pflicht zur Eintragung von privaten Überwachungskameras.
- Die Schaffung eines städtischen Beratungs- und Schlichtungsangebots für Bürger:innen, welche von unzulässiger privater Überwachung betroffen sind.