Gemeinden erheben Gebühren, um die Kosten für ihre Leistungen zu decken. In Bern fallen beispielsweise Gebühren an für Einbürgerungen, Veranstaltungen und Demonstrationen, Parkierung, Entsorgung, Fundbüro, Gartenarbeiten, Hundehaltung, etc. Dies ist nötig für einen ausgewogenen städtischen Finanzhaushalt, auch wenn die erhobenen Gebühren nicht immer kostendeckend sind, wie sich am Beispiel der Einwohner:innenparkkarten zeigt.

Doch gerade für Menschen mit tiefem Einkommen sind Gebühren oft Hindernisse, die sie davon abhalten, städtische Leistungen in Anspruch zu nehmen, oder – wenn die Leistungen unverzichtbar sind – in einer finanziell prekären Lage zusätzlichen Druck erzeugen.

Der grosse Teil der städtischen Gebühren ist einheitlich ausgestaltet, so dass die Leistungen für alle Nutzniessenden gleich viel kosten, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Grundsätze für die Berechnung von Gebühren (GebR, Art.4) liegen einzig die verursachten Kosten und allenfalls das Interesse der gebührenpflichtigen Person an einer Leistung zugrunde. In diesem Sinn sind Gebühren also eigentliche Kopfsteuern.

Dass dies nicht zwingend so sein muss zeigen die Gebühren für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, die schweizweit einkommensabhängig gestaltet sind – sei es über eine Objekt- oder eine Subjektfinanzierung. Das Ziel ist, dass alle Eltern Zugang zu dieser Leistung haben – obwohl es auch hier Optimierungsbedarf gibt.

Damit Gebühren Menschen mit tiefem Einkommen nicht davon abhalten, Leistungen der Stadt in Anspruch zu nehmen, müssen diese einkommensabhängig ausgestaltet sein. Dies gilt insbesondere bei Leistungen, die für die betroffenen Menschen unabdingbar oder für ihr Wohlbefinden wichtig sind. Beispiele dafür sind die Hundetaxe, Einbürgerungsgebühren, etc. In einer Stadt für Alle sollen öffentliche Dienstleistungen auch allen gleichermassen zur Verfügung stehen.

Wir bitten den Gemeinderat deshalb um die Prüfung eines Systems der Gebührenerhebung, dass der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trägt. Konkret gilt es zu prüfen, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Gebührenreglement aufgenommen werden kann (z.B. als Grundsatz zur Berechnung von Gebühren [GebR, Art.4], als Grund für die Ausnahme von der Gebührenpflicht [GebR, Art.10] etc.). Damit könnten nicht nur die Gebühren für Menschen mit tiefen Einkommen gesenkt, sondern – zur Vorbeugung finanzieller Einbussen der Stadt Bern – allenfalls auch die Gebühren für gut Verdienende erhöht werden.

Bei der Anpassung des Gebührensystems soll jedoch nicht vom Grundsatz abgewichen werden, bei umweltschädigendem Verhalten den Verursacher:innen interne wie externe Kosten in Rechnung zu stellen, wie dies z.B. bei den Einwohner:innenparkkarten und den Parkgebühren der Fall sein müsste. Doch auch hier sind in gut begründeten Ausnahmen Vergünstigungen vorzusehen (z.B. bei Einwohner:innenparkkarten für Menschen, die zwingend auf ein Auto angewiesen sind).