Sarah Rubin, GB; Mirjam Roder, GFL; Bettina Jans-Troxler, EVP

In der Diskussion um fehlenden Schulraum taucht in der letzten Zeit ein Argument, eine Frage immer häufiger auf: In vielen Schulhäusern liegt in Gängen, Treppenhäusern, Zwischengeschossen und Hallen viel theoretisch nutzbarer Bildungs- und Arbeitsraum brach, weil nationale feuerpolizeiliche Vorgaben deren Nutzung verbieten. Diese Räume liegen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen und sind deshalb mit (je nach Ausrichtung) mehr oder weniger restriktiven Nutzungsauflagen oder -verboten belegt. Konkret werden diese Räumlichkeiten zu nicht nutzbaren Flächen. Diese resultieren aus den Vorgaben, dass im Notfall in Fluchtwegen nichts und niemand im Weg stehen oder einen Brand begünstigen soll. Viele dieser für Bildungsinstitutionen nicht nutzbaren Flächen resultieren wohl daraus, dass brandschutztechnische Überlegungen bei den entwerfenden Architekten bei der Planung der Gebäude erst zu einem (zu?) späten Zeitpunkt einflossen. Nicht selten sieht sich dann eine Bestellerin/ein Besteller mit dem Problem konfrontiert, dass grosszügig und/oder repräsentativ geplanter Raum aufgrund der Fehlplanung nur sehr eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden kann. Solcher Raumverlust wäre in vielen Fällen vermeidbar, wenn bereits bei der Planung darauf geachtet würde, dass durch die Anordnung von Schulräumen, Gängen, Treppen, Hallen und Notausgängen ein möglichst minimierter Verlust an durch den Besteller nutzbarer Fläche resultiert. Gleichzeitig wäre es bei der Sanierung von Bildungsräumen möglich und angezeigt, den beschriebenen Nutzungsverlust zu analysieren und zu erwägen, ob sich durch geeignete Massnahmen – z. B. Einbau von zusätzlichen Brandschutzabschlüssen und/oder neuen Fluchtwegen – und mit verhältnismässigem Aufwand bisher von der Nutzung ausgeschlossener Raum erschliessen lässt.

Der Gemeinderat wird beauftragt, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu schaffen, damit sichergestellt wird, dass

1) in Zukunft bei der Planung von neuen Bildungsräumen (Schulen, Kindergärten, Betreuungseinrichtungen, …) der nicht durch den/die Besteller/in nutzbaren Raum auf ein Minimum reduziert wird. Der Anteil des nicht nutzbaren Raums wird in der Planung und im Vortrag ausgewiesen, grössere nicht nutzbare Flächen müssen begründet werden. Die Brandschutzfachplaner sind frühzeitig beratend beizuziehen.
2) in Zukunft bei Sanierungen von Bildungsräumen oder der Erstellung von temporären Bildungsräumen untersucht wird, ob mit geeigneten Massnahmen (zusätzliche Brandabschlüsse, neue Notausgänge, Neuorganisation der Raumnutzung) nicht nutzbarer Raum einer Nutzung zugeführt werden kann. Die Brandschutzfachplaner sind frühzeitig beratend beizuziehen.