Kleine Anfrage GB/JA! Fraktion (Stéphanie Penher, GB)

Derzeit liegt die öffentliche Auflage Wylerringstrasse auf. Die Grundeigentümerin beabsichtigt, auf der Parzelle eine Wohnüberbauung mit 56 Wohneinheiten unterschiedlicher Grösse zu realisieren. Da sich die Parzelle heute in der Industrie- und Gewerbezone befindet, hat die Grundeigentümerin der Stadt ein Gesuch zur Zonenplanänderung eingereicht.

Im Falle der Wylerringstrasse will die Stadt nun ein Areal von 8‘000m2 BGF und mit 56 Wohnungen im Rahmen einer geringfügigen Änderung umzonen. Aus der Rechtspraxis fällt auf, dass die umzuzonende Fläche die grösste Fläche wäre, die je in einer geringfügigen Änderung umgezont würde.

In der Wohninitiative wird verlangt, dass Ein-, Um- und Neueinzonungen bei grösseren Arealen (ab 5000m2 BGF bzw. ab rund 40-50 Wohnungen) der Wohninitiative unterliegen. Kleinere Umzonungen, die in der Regel auch mit einer geringfügigen Änderung erfolgen können, unterliegen der Wohninitiative nicht.

Wir bitten den Gemeinderat folgende Frage zu beantworten:

Hat das Verfahren einer geringfügigen Änderung Auswirkungen auf die Anwendung der Kriterien der Wohninitiative?

Bern, 18. Juni 2015