Die Abteilung Einwohnerdienste, Fremdenpolizei und Migration (EMF) des Polizeiinspektorats der Stadt Bern verlangt bei einem Gesuch für Familiennachzug nicht nur den Mietvertrag der Wohnung der gesuchstellenden Person, sondern darüber hinaus eine schriftliche Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin für das zukünftige Zusammenleben der Ehegatt_innen in der Wohnung des gesuchstellenden Ehegatten oder der gesuchstellenden Ehegattin.

Der Nachweis über eine genügend grosse Wohnung für die nachzuziehenden Familienangehörigen ist nachvollziehbar. Dies dient der Sicherstellung einer geeigneten Unterkunft für den nachgezoge-nen Ehegatten oder die nachgezogene Ehegattin. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, wieso die schriftliche Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin verlangt wird. Im Mietrecht ist veran-kert, dass die vermietende Partei das Zusammenleben von Ehepaaren nicht verbieten kann. Es ist ein Recht von Ehepaaren zusammen zu leben, die erstmietende Person ist einzig meldepflichtig.

Mit dem Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin in das Zu-sammenleben des Ehepaars in der künftigen Familienwohnung schafft die Stadt Bern eine Ungleich-behandlung von Schweizer und binationalen Ehepaaren: Zweitere müssen die schriftliche Zustim-mung beim Vermieter oder der Vermieterin einholen. Darüber hinaus untergräbt die Stadt Bern den verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Woh-nung (Art. 13 Abs. 1 BV).

Der Gemeinderat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie begründet der Gemeinderat die bisherige Praxis, bei einem Gesuch für Familiennachzug die Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin zu verlangen?
2. Was ist die rechtliche Grundlage der bisherigen Praxis?
3. Ist der Gemeinderat gewillt, die bisherige Praxis aufzugeben und bei einem Gesuch um Famili-ennachzug keine Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin mehr zu verlangen? Wenn nein, wieso nicht?

Bern, 23. September 2021