Vernehmlassung: Klimareglement Stadt Bern
Das Grüne Bündnis (GB) bedankt sich für die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung zum Klimareglement Stadt Bern äussern zu können.
Grundsätzliches:
Das GB begrüsst die Verabschiedung eines Klimareglements und findet den vorliegenden Entwurf in seinen Grundzügen unterstützungswürdig. Das GB befürwortet spätestens ab 2040 eine klimapositive Schweiz, die dazu beiträgt, dass mehr Emissionen aus der Atmosphäre entnommen, als ausgestossen werden. Auch Bern als urbane Gemeinde soll hierfür einen Beitrag leisten und eine Vorreiterrolle einnehmen. Jedoch muss das Reglement aus Sicht des GB noch ambitionierter sein und die Richtwerte höher gesetzt werden, als dies im vorliegenden Reglement der Fall ist. Das Pariser Klimaabkommen von 2015 soll dabei als Referenz und Grundlage dienen, jedoch wären weitergehende Massnahmen in sämtlichen Sektoren ein angemessener Beitrag der Stadt Bern an die Umsetzung des Abkommens.
Das GB befürwortet die Ausarbeitung eines verbindlichen Absenkpfades. Es braucht jedoch griffige Sanktionsmassnahmen die sofort greifen, sollte der Absenkpfad nicht eingehalten werden. Das GB fordert eine entsprechende Ergänzung des Klimareglements. Zudem hält es das GB für ungenügend, ein Reglement zu machen, ohne die nötigen finanziellen Mittel für seine Umsetzung bereitzustellen. Ausserdem fordert das GB im Klimareglement klare Aussagen zur Sozialverträglichkeit der Klimaschutzmassnahmen; diese muss stets mitberücksichtigt werden.
Zu guter Letzt scheint der Titel «Klimareglement» zwar als Kurztitel durchaus geeignet, jedoch als Reglementstitel nicht sehr glücklich gewählt, lässt sich doch das Klima nicht reglementieren.
Art. 1 Grundsätze
Das GB begrüsst den Verzicht auf den Erwerb von Zertifikaten zur Kompensation. Gleichzeitig vertritt das GB die Haltung, dass die Massnahmen des Klimareglements auf städtischem Gebiet zu keiner Zunahme der klimarelevanten Emissionen in den umliegenden Gemeinden führen dürfen, sei es durch Spillover-Effekte, Verdrängungseffekte oder das Auslagern von Emittenten. Hier braucht es eine Ergänzung, wie dies verhindert werden kann (Antrag).
Es ist ausserdem zu wenig deutlich, was mit der Begrifflichkeit «auf ihrem eigenen Gebiet» genau zu verstehen ist. Werden hier zum Beispiel Autos miteinberechnet, die auf nationalen Strassen auf Berner Gemeindegebiet fahren oder Flugzeuge, die über die Stadt Bern fliegen? Zumindest der Erläuterungsbericht sollte hierzu ergänzt werden (Antrag).
Aus der Sicht des GB fehlt ein Absatz zur klimaverträglichen Ausrichtung der städtischen Finanzanlagen. Wir schlagen den folgenden Absatz vor:
6 Sie bewirtschaftet ihr Vermögen und ihre Anlagen im Einklang mit dem 1.5°C Ziel des Klimaübereinkommens von Paris. Sie setzt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch in Aufsichtsgremien von beispielsweise ewb, BernMobil und der Pensionsvorsorgekasse der Stadt Bern (PVK) im genannten Sinn ein.
Art. 2 Absenkpfad
Abs. 1: Das GB schätzt den Absenkpfad von minus 40% pro Schritt als realistisch ein, findet aber, dass die Stadt Bern hier mutig vorangehen muss und eine klimaneutrale Stadt ab 2030 sowie eine klimapositive Stadt ab 2040 anzustreben ist (Antrag).
In den Erläuterungen muss definiert werden, welche Emissionsquellen und Sektoren in den Absenkpfad eingerechnet werden (Antrag).
Die CO2-Äquivalente sind Bestandteil eines sehr dynamischen Forschungsfelds, in dem ständig neue Erkenntnisse und Fortschritte erzielt werden. Es bietet sich also an, den Absenkpfad mitzuevaluieren und gegebenenfalls an einen neuen Forschungsstand anzupassen (Antrag).
Abs. 2: Das GB ist kritisch, ob auf dem städtischen Gebiet genügend Senken vorhanden sind, damit die verbleibenden Emissionen gebunden werden können. In der Stadt Bern werden auch Treibhausgase freigesetzt, die dadurch in den umliegenden Gemeinden nicht freigesetzt werden. Falls auf städtischem Gebiet nicht genügend Emissionen gebunden werden können, sollte dies auch in der Region möglich sein.
Art. 3 Interessenabwägung
Abs. 1: Das GB erachtet es als begrüssenswert, dass dem Klimaschutz höchste Priorität eingeräumt wird. Der Passus der Rücksichtnahme auf Interessen der Gesellschaft ist jedoch zu vage formuliert. Hier sollte aufgeführt werden, dass diejenige Massnahme gewählt werden sollte, die am sozialverträglichsten ist (Antrag). Ökonomische Aspekte sollen insbesondere unter Berücksichtigung des Suffizienz-Prinzips berücksichtigt werden (Antrag).
Abs. 2: «Gleichwertigkeit» ist ein dehnbarer Begriff. Wer bestimmt, welche Interessen gleichwertig sind und was passiert, wenn dem Klimaschutz kein Vorrang gewährt wird?
Art. 4 Umsetzung Energie- und Klimastrategie
Das GB befürwortet Abs. 1 mit folgenden Ergänzungen (Antrag):
1 Zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 ist vorab die Energie- und Klimastrategie des Gemeinderats umzusetzen. Die Energie- und Klimastrategie des Gemeinderats wird dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt und enthält die Massnahmen und Absenkpfade aufgeschlüsselt nach Sektoren zur Zielerreichung gemäss Artikel 2.
1bis Die Massnahmen Unterstützen und Verstärken die bestehenden Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene.
Abs. 2: Die Reduktion des CO2-Ausstosses wird unweigerlich zu einer Elektrifizierung des Energiesystems und einer Zunahme des Stromverbrauches führen. Trotzdem muss es das oberste Ziel sein den Gesamtenergieverbrauch in der Stadt zu reduzieren. Das GB beantragt deshalb Absatz 2 wie folgt anzupassen:
2 Mit der Energie- und Klimastrategie soll auf dem Stadtgebiet insbesondere der Wärme– und Stromverbrauch kontinuierlich reduziert, die Stromeffizienz kontinuierlich erhöht, der Anteil der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch gesteigert und der Verbrauch fossiler Treibstoffe reduziert werden.
Ausserdem sollte hier ergänzt werden, dass der MIV ebenfalls reduziert werden soll und ein suffizientes Mobilitätskonzept vorgesehen ist (Antrag).
In Artikel 4 sollten ausserdem in zusätzlichen Absätzen der nachhaltige Konsum und die nachhaltige Ernährung thematisiert werden (Antrag).
Zudem sollen Notfallmassnahmen skizziert werden, die in Kraft treten, falls die Ziele gemäss Artikel 2 nicht erreicht wurden (Antrag). Dies soll dazu dienen, das Vorgehen gemäss Artikel 10 effizient und effektiv einzuleiten und soll damit bereits als Anreiz zur Einhaltung des Absenkpfades wirken.
Die Umsetzung des Klimareglements wird zu vielen energetischen Sanierungen führen. Damit diese sozialverträglich sind und nicht zu überteuerten Mieten führen, braucht es Gegenmassnahmen. Analog zum Schutz von Wohnraum bei Wohnungsknappheit (Art. 16a Bauordnung) könnte auch der Schutz vor überteuerten energetischen Sanierungen in der städtischen Bauordnung eigentümerverbindlich verankert werden.
Der Gemeinderat wird beauftragt zu prüfen, wie eine städtische Mietpreiskontrolle bei (energetischen) Sanierungen in der Bauordnung (oder anderweitig in einem eigenen Reglement) verankert werden kann. Der Gemeinderat soll sich dabei auf die Erfahrungen in den Kantonen Genf[1] und Waadt[2] stützen (Antrag).
Art. 5 Verminderung der grauen Emissionen
Das GB erachtet die Vermeidung von grauen Emissionen als zentral bei der Erreichung der Klimaziele. Es ist essentiell, dass Emissionen nicht einfach an andere Orte verlagert und dann in Form von grauer Energie in die Stadt importiert werden. Artikel 5 sollte entsprechend noch weiter gehen und sich nicht nur auf die städtische Beschaffung beziehen, sondern sinngemäss gelten für alle Partner_innen, mit denen die Stadt einen Leistungsvertrag abschliesst, die eine Gebührenbefreiung der Stadt erhalten oder über welche die Stadt auf eine anderweitige Art Einfluss hat (Antrag).
Für Privatpersonen und Unternehmen müssen Anreize geschafft werden, dass auch sie graue Emissionen möglichst vermeiden (Antrag).
Das GB erwartet, dass für die öffentliche Beschaffung eine Handlungsempfehlung und Entscheidungshilfe zur Verminderung von grauen Emissionen zur Verfügung gestellt wird.
Das GB fordert einen zusätzlichen Absatz 2 wie folgt:
2 Die Stadt Bern erstellt alle drei Jahre nach bestverfügbarer Methode eine Schätzrechnung der grauen Emissionen, die durch Wirtschaft und Haushalte der Stadt (Bauwesen, Konsum von Gütern, Ernährung etc.) verursacht werden. Sie verwendet Erkenntnisse daraus für Massnahmenentwicklung in der Energie- und Klimastrategie und der Kreislaufwirtschaftsstrategie
Das GB fordert einen zusätzlichen Absatz 3 wie folgt:
3 Zur Reduktion der grauen Emissionen entwickelt der Gemeinderat eine Kreislaufwirtschaftsstrategie und legt sie dem Stadtrat zur Genehmigung vor.
Art. 5bis Anpassung an den Klimawandel
Für das GB ist klar, dass Massnahmen, die der durch den Menschen verursachten globalen Erwärmung entgegenwirken (Mitigation) das oberste Ziel sein müssen. Dennoch muss die Adaptation an den Klimawandel mitberücksichtigt werden und diesbezügliche Anpassungen frühzeitig umgesetzt werden.
Das GB fordert deshalb einen zusätzlichen Artikel 5bis wie folgt:
Der Gemeinderat entwickelt eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels für die Stadt Bern und legt sie dem Stadtrat zur Genehmigung vor.
Art. 5ter Klimaverträgliche Anlagestrategien
Mit ihren Finanzanlagen und den Finanzanlagen der PVK hat die Stadt Bern einen sehr grossen Einfluss auf indirekt verursachte Emissionen. Sie muss ihrer Verantwortung dafür nachkommen.
Das GB fordert deshalb einen zusätzlichen Artikel 5ter wie folgt:
1 Die Stadt Bern legt ihr Finanzvermögen klimaverträglich an und prüft jegliche Investitionsentscheide und Kreditvergaben auf ihre Konformität mit dem Klimaübereinkommens von Paris.
2 Die Stadt Bern setzt sich dafür ein, dass die PVK gezielte Schritte zur kontinuierlichen Dekarbonisierung ihres Wertschriftenportfolios unternimmt und die Klimaverträglichkeit ihres Anlageportfolios jährlich misst und veröffentlicht.
Art. 6 Zusammenarbeit
Die Erläuterungen sollen ergänzt werden mit einer Zusammenarbeit der Wirtschaftsbereiche, welche im Sinne der Klimaschutzmassnahmen arbeiten und für eine suffiziente Wirtschaft einstehen (Antrag). Diese Bereiche sollen entsprechend gefördert werden.
Art. 7 Entwicklungszusammenarbeit
Dieser Budgetposten darf keine anderen Klimaschutzmassnahmen ersetzen und muss zusätzlich zur bereits laufenden Entwicklungszusammenarbeit eingeführt werden.
Art. 8 Prüfung städtischer Vorlagen auf Klimaverträglichkeit
Das GB begrüsst diesen Artikel, ist aber der Meinung, dass es auch für Vorlagen gelten muss, die in der Zuständigkeit des Gemeinderats liegen (Antrag). Wenn alle Geschäfte nach Klimaverträglichkeit (inkl. Emissionen ausserhalb des Stadtgebiets und graue Energie) untersucht werden, hilft dies, das Bewusstsein zu fördern.
Allerdings sind wir der Meinung, dass die reine Berichterstattung nicht ausreicht. Das GB schlägt deshalb vor, in der Stadt Bern ein Klima-Budget einzuführen, wie Oslo bereits eins hat[3] (Antrag). Genau wie ein fiskalisches Budget legt es die jährlich zulässigen Emissionen fest, wobei das Budget analog zum Absenkpfad jährlich kleiner wird. Ohne ein Budget ist es nicht möglich, die Summe aller Vorlagen auf ihre Klimaverträglichkeit zu prüfen oder Geschäfte zu priorisieren. Die „Vereinbarkeit mit den Zielen des vorliegenden Reglements“ kann nicht für ein einzelnes Geschäft beurteilt werden, ohne alle anderen Geschäfte miteinzubeziehen.
In den Ergänzungen sollte zudem aufgezeigt werden, welche Massnahmen und Strategien ergriffen werden, sollte eine Vorlage den Klimaanforderungen dieses Reglements nicht entsprechen (Antrag).
Art. 9 Controlling, Berichterstattung und Anpassung der Energie- und Klimastrategie
Das GB beantragt die Ergänzung des Absatz 1 durch folgenden Zusatz (Antrag):
1 Die Stadt Bern erhebt jährlich die Treibhausgasemissionen der Stadtverwaltung und diejenigen im ganzen Stadtgebiet. Dazu verbessert sie kontinuierlich die statistischen Grundlagen.
Die Erhebungen sollen veröffentlicht werden beziehungsweise die erhobenen Daten öffentlich zugänglich sein. Zudem sollen die grauen Emissionen ebenfalls berechnet werden. (Antrag)
Das GB beantragt die Ergänzung des Absatz 2 durch folgenden Zusatz (Antrag):
2 Der Gemeinderat erstattet alle zwei Jahre öffentlich Bericht, ob die in der Energie- und Klimastrategie für die Stadtverwaltung und für die ganze Stadt gesetzten Ziele übertroffen, erreicht oder nicht erreicht wurden und in welchen Bereichen zusätzlicher Handlungsbedarf besteht. Der Bericht soll auch dem Stadtrat vorgelegt werden.
Art. 10 Vorgehen bei klarer Verfehlung des Absenkpfads
Dieser Artikel ist aus Sicht des GB klar ungenügend. Es braucht einen klaren Mechanismus, der greift, wenn die Ziele nicht erreicht werden.
1 Die Toleranzgrenze von 10% ist zu hoch. Diese ist zu streichen (Antrag). Der Gemeinderat muss hier ausserdem einen konkreten Massnahmenkatalog aufzeigen, der einerseits eine präventive Wirkung hat und andererseits schnell umgesetzt werden kann, sollte ein Ziel nicht erreicht werden (Antrag). Aus Sicht des GB könnten dies sein: Ein Teil des Budgets wird verbindlich für Klimaschutzmassnahmen reserviert (Mehrinvestitionen in Klimaschutzmassnahmen), Einschränkung des MIV auf Stadtgebiet oder die Erhebung neuer Abgaben.
Das GB ist sich bewusst, dass wichtige Klimaschutzmassnahmen beziehungsweise Rahmenbedingungen hin zu einer klimapositiven Stadt Bern im Zuständigkeitsbereich des Kantons liegen. Der Artikel soll deshalb dahingehend ergänzt werden, dass sich die Stadt weiterhin beim Kanton für klimagerechte Massnahmen einsetzt und Änderungen der Rahmenbedingungen fordert, die die Umsetzung weiterer Klimaschutzmassnahmen ermöglichen (Antrag).
Art. 11 Zuständigkeiten
Keine Bemerkungen.
Art. 12 Finanzierung
Die Stadt Bern will in den nächsten drei Jahren über 100 Millionen einsparen – illusorisch zu denken, dass davon nicht auch Klimaschutzmassnahmen betroffen sein werden. Ein Reglement, das sicherstellen will, dass Klimaschutzmassnahmen wirklich umgesetzt werden, braucht einen griffigen Finanzierungsmechanismus und kann diese nicht den Direktionen und dem regulären IAFP-Prozess überlassen. Das GB fordert deshalb, dass eine Spezialfinanzierung (wie RFFV) geprüft wird oder ein Teil des Budgets reglementarisch für die Klimaschutzmassnahmen reserviert wird (Antrag).
Art. 13 Inkrafttreten
Keine Bemerkungen.
[1] Loi sur la préservation et la promotion du parc locatif (LPPPL) du 10 mai 2016
[2] Loi sur les démolitions, transformations et rénovations de maisons d’habitation, LDTR
[3] https://www.klimaoslo.no/wp-content/uploads/sites/88/2019/03/Climate-Budget-2019.pdf