Postulat GB / JA! (Regula Bühlmann, GB / Katharina Gallizzi, GB)

In der Schweiz sind Urlaube für frischgebackene Eltern rekordmässig kurz. Die Stadt Bern geht über das gesetzliche Minimum hinaus und gewährt Müttern 16 Wochen, Vätern immerhin drei, zukünftig vier Wochen. Dies hilft den Eltern bei der Organisation der ersten Zeit nach der Geburt und ermöglicht es der Mutter sich physisch und psychisch von der Geburt zu erholen.

Wie der Gemeinderat in seiner Antwort auf die Motion „Längerer Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub für städtische Angestellte bei Zwillingen und Mehrlingen“ schreibt, gibt es neben Mehrlingsgeburten noch weitere Situationen, wo die durch das Personalreglement gewährten Urlaube nicht ausreichen. Wenn Mutter oder Kind nach der Geburt krank sind, ein Baby zu früh geboren wird oder eine Behinderung des Neugeborenen den Familienalltag erschwert, ist die physische und psychische Belastung der Eltern viel grösser als bei einer „normalen“ Geburt und die Eltern brauchen mehr entschädigte Zeit, um sich zu organisieren. Auch alleinerziehende Eltern, die nach der Geburt nicht auf die Unterstützung eines zweiten Elternteils zählen können, brauchen mehr Energie aber auch mehr Zeit für die Organisation des Familienalltags. Individuelle Lösungen für solche Härtefälle, wie sie der Gemeinderat in der erwähnten Motionsantwort vorschlägt, sind je nach Situation hilfreich und sollen weiterhin möglich sein. In erster Linie brauchen diese Eltern aber die Sicherheit, dass sie einen Rechtsanspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub haben.

Eine besondere Schwierigkeit bedeutet es, wenn das Neugeborene infolge einer Frühgeburt oder Krankheit im Spital bleibt. Die Mutter muss wegen dem gesetzlichen achtwöchigen Arbeitsverbot den Mutterschaftsurlaub direkt nach der Niederkunft nehmen, darf diesen jedoch nicht entsprechend verlängern. Die Zeit fehlt später, wenn das Baby heim darf. Ein Aufschub ist zwar unter Umständen möglich, das Arbeitsverbot direkt nach der Geburt gilt jedoch trotzdem und diese Zeit wird nicht entschädigt (Vgl. Auch Bericht des Bundesrates zum Thema).

Auch eine Erkrankung der Mutter nach oder als Folge der Geburt führt zu Problemen: Der andere Elternteil muss sich die Zeit nehmen können, um sich um Kind und Mutter zu kümmern. Diese Zeit dient nicht der Erholung, darf also nach dem Vaterschaftsurlaub nicht dem Ferienkonto abgezogen werden. Die Stadt als Arbeitgeberin muss solche Situationen ebenfalls mit bedarfsgerechten Urlauben abfedern.

Um diese Probleme zu lösen, bitten wir den Gemeinderat folgende Massnahmen für städtische Angestellte zu prüfen:

  1. Bei schwerer Krankheit oder Behinderung des Säuglings: Verlängerung des bezahlten Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs um vier Wochen.
  2. Für alleinerziehende Eltern: Gewährung von kumuliert bezahltem Vaterschafts- und Mutterschaftsurlaub an das allein betreuende Elternteil.
  3. Bei längerem Spitalaufenthalt des Säuglings: Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs um die Zeit, in der ein Neugeborenes im Spital bleiben muss.
  4. Wenn die Mutter nach der Geburt oder als Folge davon krank ist: Verlängerung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs um die Zeit, die die Mutter krankgeschrieben ist.
  5. Welche weiteren Situationen eine Verlängerung des Mutter- resp. Vaterschaftsurlaubs erfordern, und wie die entsprechende Regelung auszusehen hätte.
  6. Wie die entsprechenden Regelungen für gleichgeschlechtliche Eltern umgesetzt werden können.

23. März 2017