Überbauungsordnung Riedbachstrasse 8, 9, 10 und 12: Mitwirkungsauflage.

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, uns im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zu titelerwähntem Geschäft äussern zu können.

Grundsätzliches: An mehreren Stellen der UeO sind die konkreten Zahlen noch durch Platzhalter (XXX) ersetzt. Dies macht es sehr schwierig die Tauglichkeit entsprechenden Abschnitte zu überprüfen. Wir bitten Sie diese Zahlen noch zu ergänzen, damit man sich ein gesamtheitliches Bild der UeO machen kann. 

Das GB stellt nachfolgende Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung der UeO:

4. Abschnitt: Aussenraum

Art. 7 Aussenraumgestaltung

Absatz 6 ist wie folgt abzuändern:

6 Die Beläge der Wege und Plätze sind in hellen Farbtönen auszuführen und nicht zu versiegeln.

Begründung: Gemäss Art. 7 Abs. 5 ist die Flächenversiegelung auf das funktionale und betriebliche Minimum zu beschränken. Dieser Grundsatz soll im Zuge der Anpassung an den Klimawandel, die Förderung der Biodiversität und Verbesserung der Aufenthaltsqualität auch für Wege und Plätze gelten.  

Art. 11 Biodiversität

Absatz 1 ist wie folgt abzuändern:

1 Mindestens 15 20%  der jeweiligen Parzelle mit Ausnahme der Riedbachstrasse (Parzelle-Nr. 6/4531 und 6/4442) sind als naturnahe Lebensräume auszugestalten und fachgerecht zu pflegen. […]

Begründung: Die 15% sind zu wenig ambitioniert. Laut Bundesamt für Umwelt ist der Zustand der Biodiversität in der Schweiz unbefriedigend. Die Hälfte der Lebensräume und ein Drittel der Arten sind bedroht. Es muss daher alles daran gesetzt werden, die biologische Vielfalt zu fördern und zu stärken. Gemäss Ziel 1.1 des Biodiversitätskonzepts der Stadt Bern sollen bis 2022 «17% der städtischen Siedlungsfläche (ohne Waldflächen und Landwirtschaftsgebiete) aus hochwertigen naturnahen und ökologisch sinnvoll vernetzten Flächen bestehen.» Damit dieser Wert über die ganze Stadt gesehen erreicht werden kann, muss in allen Arealen, die neu gestaltet werden, eine möglichst grosse Fläche naturnah gestaltet werden.  

Art. 11 ist durch folgenden Absatz zu ergänzen

5 neu Lichtemissionen durch künstlich erzeugtes Licht im Aussenraum sind auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen. Die Beleuchtung im Aussenraum richtet sich nach den «Richtlinien für die öffentliche Beleuchtung im Aussenraum» der Stadt Bern sowie der SIA 491 «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum». Anwohnende sind bezüglich Lichtemissionen, die vom Innen- in den Aussenraum gelangen, zu sensibilisieren.

Begründung: Künstliches Licht während der Dunkelphasen verändert den Schlaf-Wach-Rhythmus des Menschen und beeinflusst u.a. die Ausschüttung des Schlafhormons Melatonin. Sämtliche Fledermäuse sowie die meisten Kleinraub- und Nagetiere sind nachtaktiv und werden durch künstliches Licht stark beeinflusst. Abend- und nachtaktive Insekten orientieren sich im Flug an der Abendsonne sowie am Mondlicht und fliegen daher oft bis zur völligen Erschöpfung künstliche Lichtquellen an, da sie nicht in der Lage sind, diese von den natürlichen Lichtquellen zu unterscheiden. Die Wirkung von Licht auf Pflanzen ist ebenfalls gut belegt: Bspw. werfen Bäume, die von Lampen direkt beleuchtet werden, das Laub im Herbst wegen der künstlichen Verlängerung des Tages später ab. Das zunehmende Eindringen von künstlichem Licht hat schliesslich auch Folgen für das natürliche Funktionieren ganzer Ökosysteme.

Art. 11 ist durch folgenden Absatz zu ergänzen

6 neu Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

Begründung: Einheimische Pflanzen dienen der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts – es werden Kleinlebensräume, Nahrungs- und Brutplätze sowie Verstecke für gefährdete Tier- und Insektenarten geschaffen, die nur einheimische Pflanzen bieten. Das leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der bedrohten Biodiversität.

5. Abschnitt: Erschliessung und Umwelt 

Art. 13 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder

Absatz 1 ist wie folgt abzuändern:

1 Es dürfen maximal die folgende Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden:
Wohnen 0.24 0.2 PP/Wohnung
Arbeiten 1.00 PP/100 m2 Geschossfläche
Verkauf 2.30 1.6 PP/100 m2 Geschossfläche
Restaurant 1.50 PP/100 m2 Geschossfläche

Begründung: Aus Sicht des GB ist es wichtig und richtig, das Areal autoarm zu planen. Der Anteil autofreier Haushalte in der Stadt Bern nimmt stetig zu. Es ist weder im Interesse der Investoren noch der Mietenden, dass leerstehende Einstellhallen gebaut werden, da pro Einstellhallenplatz mit Kosten von rund 40‘000 Franken gerechnet werden muss. Zudem fordert der Gemeinderat im erweiterten Handlungsplan für das Klima, dass pro Wohnung bei Neubauten nur noch 0.2 Parkplätze erstellt werden sollen. Diese Forderung muss zwingend bei allen Neubauten umgesetzt werden – auch im Perimeter Weyermannshaus West.

Für den Verkauf wird laut Mobilitätskonzept mit einem MIV-Anteil von 22% gerechnet; das STEK fordert jedoch für die Stadtbevölkerung einen Modalsplit von 15% MIV. Dieser Wert sollte auch hier angestrebt werden und die Parkplätze für den Verkauf entsprechend reduziert werden. 

Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen:

1 neu  Die oberirdischen Parkplätze sind nicht zu versiegeln. 

Begründung: Aus funktionaler und betriebsnotwendiger Sicht spricht – abgesehen von einzelnen Parkplätzen für Menschen mit Beeinträchtigungen – nichts für eine Versiegelung. Im Gegenteil: Versiegelte Flächen sind nicht an den Klimawandel (bspw. Starkniederschläge) adaptiert, tragen zu lokalen Hitzeinseln bei und verschärfen die Biodiversitätskrise zusätzlich. 

Absatz 5 ist wie folgt abzuändern:

5 Pro Zimmer zu Wohnzwecken sind mindestens 1.5 Fahrradabstellplätze ist mindestens ein Fahrradabstellplatz zu erstellen.

Begründung: Damit der Modalsplit hin zu mehr Fahrradfahren verschoben werden und die Stadt ihr Ziel von 20% Velo erreichen kann, muss das Fahrradfahren bequem und attraktiv sein. Dazu gehört auch, dass in einer Siedlung genügend Abstellplätze vorhanden sind. 

Art. 15 Energie

Absatz 2 ist wie folgt abzuändern:

2 Die Gebäudehüllen von neuen Gebäuden sowie von bestehenden Gebäuden bei ihrer Erneuerung sind mit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, insbesondere zur Warmwasseraufbereitung, auszustatten, soweit sie dafür geeignet sind und die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Solartechnik ausgewiesen ist.

Begründung: Wir begrüssen sehr, dass Solaranlagen vorgesehen werden. Allerdings lässt der Zusatz «die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Solartechnik ausgewiesen ist.» sehr viel Interpretationsspielraum zu und kann dazu führen, dass keine PV-Anlage montiert wird, obwohl dies machbar wäre.

6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 17 Preisgünstiger Wohnraum

Absatz 1 ist wie folgt abzuändern:

1 Ein Drittel  Die Hälfte der oberirdischen Geschossfläche Wohnen ist als preisgünstiger Wohnraum zu erstellen und zu erhalten sowie dauerhaft in Kostenmiete zu vermieten.

Begründung: In der Stadt Bern mangelt es an preisgünstigen Wohnungen. In der Wohnstrategie setzt sich die Stadt zum Ziel, dass die Hälfte der bis 2030 in der Stadt Bern neu gebauten Wohnungen im preisgünstigen/gemeinnützigen Segment (Kostenmiete) entstehen soll. Dieses Ziel sollte auch im vorliegenden Fall umgesetzt werden.

Wohnungsgrössen 

Die UeO macht keinerlei Vorgaben zu den Wohnungsgrössen. In der Stadt Bern fehlt es jedoch vor allem an grossen bezahlbaren Wohnungen mit 4 oder mehr Zimmer. Es ist deshalb darauf hinzuwirken, dass im UeO Perimeter möglichst viele grosse Wohnungen gebaut werden, die im preisgünstigen Segment angeboten werden. 

Soziale Infrastruktur

Bei der Entwicklung des Quartiers muss genügend soziale Infrastruktur eingeplant werden: Zu einem vielfältigen Quartier, in dem die Bewohner*innen nicht nur wohnen, schlafen und arbeiten, sondern auch gern leben und sich aufhalten, gehören Raum für Begegnungen (wie Gemeinschaftsräume, Plätze, aber auch gemeinsam genutzte Grün- und Gartenanlagen) und soziokulturelle Angebote z.B. in einem Quartierzentrum. 

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anträge und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

ZUR MITWIRKUNG